Vollgutachten gemäß §21 StVZO / Umrüstung


Für das Vollgutachten nach §21 StVZO (unsere Hamburger Freunde kennen es von "früher" als "der muss über'n Baurat") war es gar nicht so einfach, auf Anhieb jemanden dafür zu finden.

Nach einigen Telefonaten mit dem TÜV Hanse, GTÜ, etc kam ich auf die Idee, das Ingenieurbüro anzurufen, für das die Prüferin tätig ist, die meinen MG ZB Magnette (Maggie) kürzlich nach eingehender Prüfung mit einer neuen HU Plakette versehen konnte.

Und siehe da, es gab jemanden dort und zwar genau die Prüfingenieurin, die Maggie abgenommen hat.

Hier handelt es sich dann um die im Datenblatt so genannte "aaS" (amtlich anerkannte Sachverständige) - Info

Für jene und auch die interessierte Leserschaft hier die Fotos zur ersten information und Beurteilung.

Zunächst geht es ja um die Umrüstung vom britischen Links- auf Kontinetalen Rechts-Verkehr  -  damit also auf jeden Fall erstmal die Scheinwerfer.

Dann geht es darum, was beigebracht und nachgerüstet werden muss, um den heutigen Vorschriften zu genügen; was da wäre:

1. Datenblatt erstellen für die Zulassung

2. Scheinwerfer von Links- auf Rechtsverkehr umrüsten

3. Blinker statt Winker (dürfen die Winker zusätzlich bleiben und gar arbeiten?)

4. Rückleuchten mit Blinker

5. Frontblinker

6. Warnblinkanlage

7. Gurte - vermutlich nicht zwingend, aber der Besitzer möchte welche nachrüsten - die Frage ist also wo befistigen und wie.

Eine AU (Abgas-Untersuchung) ist für das Baujahr 1952 / Zulassungsjahr 1953 nicht erforderlich.

 


DATENBLATT

Ein Datenblatt wurde vom TÜV Süd erstellt.

Es waren einige Rückfragen seitens des Bearbeiters notwendig und es mussten eine Unterlagen / Informationen beigegbracht werden.


SCHEINWERFER / ZUSATZSCHEINWERFER / BLINKER

SCHEINWERFER

Die Scheinwerfer sind beim Erwerber in den Niederlanden noch nicht auf den Kontinetalen Rechtsverkehr umgerüstet worden.

In den 50ern hatte fast alle britischen Fahrzeuge einheitlich 7" Scheinwerfereinsäte. Diese sind über entsprechende Händler auch für "RH-Drive" erhältlich und einfach auswechelbar.

Üblicherweise sind diese mit H4 Lampen und Standlicht ausgestattet.

ZUSATZSCHEINWERFER

Die Zusatzscheinwerfer sind unabhängig von LH-/RH-Drive und müssten auf Zulässigkeit geprüft werden.

Der Betrieb ist nur mit "Aufblendlicht" zulässig, insofern müsste die Schaltung daraufhin überprüft und ggf. angepasst werden.

BLINKER

In "Vereinigten Königreich" waren sogenannte Sidelights üblich.

In der Zeit als Scheinwerfer noch direkt neben dem Kühler montiert waren mussten zusätzliche Lichter die Wagenbreite markieren.

Diese Sidelights haben sich erhalten, als die Scheinwerfer nach außen gesetzt wurden und erfüllen die Funktion des Kontinentalen "Standlichts".

Sie können als Blinker-Leuchten verwndet werden, weil das Standlicht im neuen Scheinwerfer-Einsatz integriert ist.

Das Glas ist weiss und erfordert den einsatz eines Leuchtmittels mit glebem Glaskolben.


RÜCKLICHTER

Die Rücklichter sind etwas klein geraten, jedenfalls nach heutigen Maßstäben.

Das Leuchtmittel / die Glühlampe im Rücklicht ist ein "Zweifaden-Lampe", 5W für das Rücklicht und 21W für das Bremslicht.

Mit einer für solche Fälle entwickelten Schaltbox ist es möglich, den Bremlicht-Teil auch als Blinklicht zu verwenden.

Beim Bremsen und Blinken gleichzeitig, binkt dann auf einer Seite das Bremslicht.

Im Fachhandel sind Blinkleuchten zur zusätzlichen Montage erhältlich. Diese sind mit entsprechenden Haltern am Stoßfänger zu montieren. Die obere Form würde ich bevorzugen.

Zwischen Stoßfänger und vorhandenem Rücklicht wäre der Platz dafür ausreichend.

Weter muß ein passiver Rückstrahler ("Katzenauge") vorhanden sein. Diese gibt es zur Montage auf dem Stoßfänger oder auf dem Kotflügel. 

Bei komplettem Ausfall der Beleuchtung ist wenigstens dieses dann für sich von hinten nähernde Fahrzeuge in deren Lichtkegel sichtbar.


WARNBLINKER

Zur Nachrüstung sind Warnblinkanlagen erhältlich, die einen eigenen Taktgeber haben und damit unabängig vom Taktgeber (Blinkrelais) des Blinkers arbeiten.

Schaltungstechnisch können sie in der Einfachen Version einfach auf die vorhandenen Leitungen vom Blinkerschalter zu den Blinkleuchten gelegt werden.


SICHERHEITSGURTE

Das Fahrzeug verfügt weder über Sicherheitsgurte noch über eine Vorrüstung dafür.

Bei einer Nachrüstung ist zu prüfen, ob Stellen am Rahmen vorhanden sind, die mit geeigneten Halterungen versehen werden können und die auch die bei einem Aufprall entstehenden Kräfte aufnehmen können.

Hierfür sind Platten erhältlich die an den entsprechenden Stellen eingeschweisst werden können.

Für die Vordersitze sind 3 Befestigungspunkte erforderlich.

1. Gurtpeitsche am Wellentunnel

2. Gurtbefestigung am Schweller

3. Umlekung an der B-Säule

    Idealerweise höhenverstellbar, was aber in der Nachrüstung kaum

    darstellbar sein dürfte. Die Höhe kann aber auf die üblichen Fahr-       

    Gäste fest eingerichtet werden.

 

Die Gurte für die Rückbank sind Versionen ohne Umlenkung und ggf. mit einstellbarem Montagewinkel (horizontal und vertikal).

Diese sind im Handel erhältlich und üblicherweise in MG Roadstern eingesetzt und von mir auch schon verbaut und eingestellt worden.

Hier muß gepüft werden, ob die Gurtrolle auf der "Hutablage" montiert werden kann und hierbei ggf. Verstärkungen eingebaut werden müssen, welche die Kräfte bis zu einer entsprechend stabilen Stelle weiterleten ohne zu einer Verformung der Zwischenbereiche zu führen.

Das Bild hier zeigt einen 3Punkt Gurt für die Rückbank, also ohne Umlenkung, hier ohne Gurtpeitsche sondern mit einem Schloss an einem Gurt, welches zwischen Sitzbank und Rückenlehne durchgeführt werden kann.

 

Beispiel für Gurtplatten zum nachträglichen Einbau.

Zu beachten ist, dass die Platten z.B. UNTER das (z.B.) Bodenblech montiert werden und die Mutter hinter der Platte ist (eigentlich klar, oder?)

Auf Hohlräumen könnte ggf eine Borhrung zum Versenken der Mutter vorgenommen werden und die Platte dann entsprechend verschweisst werden.

Zu Bedenken ist dabei folgendes:

Die physikalischen Kräfte bei einem Aufprall mit dem Fahrzeug sind erheblich.

So entsprechen - vereinfacht ausgedrückt - die Aufprall"gewichte" bei einem Unfall mit 50 km/h dem 25-fachen des Eigengewichts; bei 70 km/h sogar dem 50-fachen.  

Bei einer Person mit 80 kg sind das bei 50 km/h schlappe 2.000kg - also 2 Tonnen.   Fachleute drücken das natürlich anders aus und der alte Herr Newton spielt dann auch noch eine Rolle  ;-)   Es handelt sich hier ja nicht wirklich um Gewichte sondern um Massen in Bewegung.

Die minimierende Berücksichtigung einer Knautschzone dürfte bei diesem Fahrzeug wohl auch entfallen.

Inwiefern das dann alles noch zulässig ist, ggf. geprüft oder begutachtet werden muss und ob ansonsten die Betriebserlaubnis erlischt, ist dann noch eine ganz andere Frage.