Vollgutachten gemäß §21 StVZO / Umrüstung


Für  Zulassung in Deutschland ist ein Vollgutachten nach §21 StVZO erforderlich. (unsere Hamburger Freunde kennen es von "früher" als "der muss über'n Baurat" - wobei Baurat die Amtsbezeichnung der Ingenieure war, die solche Abnahmen machen konnten)

m ersten Schritt habe ich ein sog. Datenblatt vom TÜV Süd erstellen lassen.

Für die im Dateblatt genannte "aaS" habe ich jetzt eine Checkliste angefertigt.


DATENBLATT



CHECKLISTE


Daten für Vollgutachten (§21 StVZO) und Zulassung

 

Lanchester Fourteen „LEDA“ – L J  200

 

 

1. Identität des Fahrzeuges

1.1 Technisch

Fahrgestellnummer/VIN        67688

Motornummer                          70715

Diese Daten sind auf einem im Motorraum an der Spritzwand befestigen originalen Typenschild ersichtlich.

Die Fahrgestellnummer befindet sich zusätzlich an einem Holm auf der rechten Seite in Höhe des Anlassers und ist von oben im Motorraum sichtbar.

Die Motornummer ist auf der linken Seite des Motors auf der Benzinpumpen-Halterung eingeprägt.

Die Motornummer entspricht der Eintragung auf dem Typenschild. Somit handelt es sich um den originalen Motor.

 

1.2 Behördlich

 Das Fahrzeug trägt das britische Kennzeichen YSJ 201, diese Nummer wurde für Exportzwecke 1999 neu zugeteilt.

 Das Kennzeichen seit Zulassung 1952 bis zum Export 1999 war FAG 601.

 Es liegt ein „Certificate of permanent export“ vor, sowie ein Test-Zertifikat von 1998. V5 ist nicht vorhanden.

 Aus letzterem geht auch der Kennzeichenwechsel hervor.

 Ebenso ist hier ersichtlich, dass Fahrgestellnummer und Kennzeichen zu diesem Fahrzeug gehören.

 

2. Datum der Erstzulassung in GB

Aus dem o.g. Prüfbericht geht hervor, dass die erste Zulassung (fist issue) 1952 erfolgte.

Dies entspricht auch dem Schema des Kennzeichens mit 3 Buchstaben und 3 Zahlen.

Diese Kombination wurde seit den 30er Jahren bis in die frühen 50er Jahre verwendet.

Die Buchstabenkombination AG lässt auf die ursprüngliche Zulassung im Bezirk/Grafschaft Ayrshire schließen.

Das F ist ein Unterscheidungsbuchstabe der - mit A beginnend - hochgesetzt wurde, wenn die Zahlenkombination für einen Buchstaben bei 999 angelangt war.

In GB/UK wurden und werden Kennzeichen dauerhaft dem Fahrzeug zugeordnet und nur beim Export speziell geändert.

 

3. Angaben zur Historie

Das Fahrzeug war bis 18.07.1998 in Großbritannien zugelassen und wurde dann in die Niederlande verbracht. Dort stand es bis zum Juni 2021 und wurde dann nach Deutschland verbracht.

Es wurde also 1998 von einem (damals noch) EU-Land in ein anderes verbracht, und 2021 wieder.

Damit ist es also kein Import aus einem „Nicht-EU“ Land.

Möglicherweise ist dieser Umstand relevant (Kein Zoll-Nachweis, Anwendung unterschiedlicher Vorschriften für Herkunft aus EU bzw. „Drittstaaten“).

 

4. Datenblatt (TÜV Süd)

Vom TÜV-Süd wurde 2021 ein Datenblatt für dieses Fahrzeug erstellt.

Im Datenblatt wurden zwei Angaben nicht gemacht – Gewicht und Geräusch.

 

4.1 Gewicht

Im Original Handbuch, welches mit dem Fahrzeug ausgeliefert wird, sind folgende Angabe enthalten

Leergewicht:                                                                  28 cwts (UK)               umgerechnet    1.422,46 kg

Gewicht „fertig für die Straße“ und vollgetankt:   29 cwts, 2 qtrs (UK)   umgerechnet    1.498,66 kg

1 cwt (centweight)           = 50,802 kg

1 qtr (quarter / ¼ cwt)     = 12,700 kg

 

4.2 Geräusch

 Angaben für die Geräuschentwicklung (Standgeräusch / Fahrgeräusch) sind nicht vorhanden

 Prüfen: Wie und durch wen können diese ermittelt werden?

 

5. Beleuchtung

In GB/UK ist Linksverkehr und die Scheinwerfer sind auf diese Verhältnisse eingerichtet.

Es handelt sich, wie bei fast allen älteren Fahrzeugen aus GB/UK um 7“ Rund-Scheinwerfer für die es entsprechende Einsätze für Rechtsverkehr gibt. Die Scheinwerfer wurden bereits umgerüstet.

Als Fahrtrichtungsanzeiger wurden im Lanchester Leda sog. Winker in der B-Säule verwendet.

Muss hier eine Umrüstung auf Blinker vorgenommen werden - Stichtag 1.1.1962?

Vorn könnten die sog. „Sidelights“ unter den Scheinwerfern verwendet werden.

Diese fungierten als Standlicht, welches jetzt in den Scheinwerfern vorhanden ist.

Hinten würde es dann ratsam erscheinen, zusätzliche Blinklampen zu montieren.

Es gibt Lampen in einer Chromfassung, die mit einer entsprechenden Halterung am Stoßfänger montiert werden.

Sie könnten dann so positioniert werden, dass sie unter den vorhandenen Rückleuchten stehen.

Eine Warnblinkanlage muss noch nachgerüstet werden – mit Winkern wohl nicht möglich!?

Rückstrahler („Katzenaugen“) sind anzubringen (am Stoßfänger?)

 

5.1 Prüfen – ggf. Gutachten einholen:

Ist eine Nebelschlussleuchte erforderlich – Stichtag 1.1.1991?

Ist ein Rückfahrlicht erforderlich – Stichtag 1.1.1987?

Eine Leuchtweitenregulierung ist technisch nicht möglich – Stichtag 1.1.1990

Bedeuten die Stichtage „seit dann erforderlich“ oder „ab Baujahr/Zulassung dieses Datums erforderlich“?

 

6. Diebstahlsicherung

Hier reicht vermutlich eine handelsübliche Lenkradblockierung mit einer „Kralle“ zwischen Lenkrad und Bremspedal.

Ein Schalter in der Hauptleitung von der Batterie - mit abnehmbaren Knopf - könnte auch verbaut werden.

 

7. Sicherheitsgurte

Das Fahrzeug verfügt nicht über Sicherheitsgurte und auch nicht über eine entsprechende Vorbereitung. Was ist bei einer Nachrüstung zu beachten. Wird diese dann abgenommen?

 

8. Geschwindigkeitsanzeiger (Tacho)

Es ist ein Geschwindigkeitsanzeiger vorhanden, der mph (Meilen pro Stunde) anzeigt.

Er kann aufgrund seiner Bauart leicht mit einer Skala in km/h überklebt werden.

 

Erstellt 05.09.2023

Jens Evers

 


SCHEINWERFER / ZUSATZSCHEINWERFER / BLINKER

SCHEINWERFER

Die Scheinwerfer sind beim Erwerber in den Niederlanden noch nicht auf den Kontinetalen Rechtsverkehr umgerüstet worden.

In den 50ern hatte fast alle britischen Fahrzeuge einheitlich 7" Scheinwerfereinsäte. Diese sind über entsprechende Händler auch für "RH-Drive" erhältlich und einfach auswechelbar.

Üblicherweise sind diese mit H4 Lampen und Standlicht ausgestattet.

ZUSATZSCHEINWERFER

Die Zusatzscheinwerfer sind unabhängig von LH-/RH-Drive und müssten auf Zulässigkeit geprüft werden.

Der Betrieb ist nur mit "Aufblendlicht" zulässig, insofern müsste die Schaltung daraufhin überprüft und ggf. angepasst werden.

BLINKER

In "Vereinigten Königreich" waren sogenannte Sidelights üblich.

In der Zeit als Scheinwerfer noch direkt neben dem Kühler montiert waren mussten zusätzliche Lichter die Wagenbreite markieren.

Diese Sidelights haben sich erhalten, als die Scheinwerfer nach außen gesetzt wurden und erfüllen die Funktion des Kontinentalen "Standlichts".

Sie können als Blinker-Leuchten verwndet werden, weil das Standlicht im neuen Scheinwerfer-Einsatz integriert ist.

Das Glas ist weiss und erfordert den einsatz eines Leuchtmittels mit glebem Glaskolben.


RÜCKLICHTER

Die Rücklichter sind etwas klein geraten, jedenfalls nach heutigen Maßstäben.

Das Leuchtmittel / die Glühlampe im Rücklicht ist ein "Zweifaden-Lampe", 5W für das Rücklicht und 21W für das Bremslicht.

Mit einer für solche Fälle entwickelten Schaltbox ist es möglich, den Bremlicht-Teil auch als Blinklicht zu verwenden.

Beim Bremsen und Blinken gleichzeitig, binkt dann auf einer Seite das Bremslicht.

Im Fachhandel sind Blinkleuchten zur zusätzlichen Montage erhältlich. Diese sind mit entsprechenden Haltern am Stoßfänger zu montieren. Die obere Form würde ich bevorzugen.

Zwischen Stoßfänger und vorhandenem Rücklicht wäre der Platz dafür ausreichend.

Weter muß ein passiver Rückstrahler ("Katzenauge") vorhanden sein. Diese gibt es zur Montage auf dem Stoßfänger oder auf dem Kotflügel. 

Bei komplettem Ausfall der Beleuchtung ist wenigstens dieses dann für sich von hinten nähernde Fahrzeuge in deren Lichtkegel sichtbar.


WARNBLINKER

Zur Nachrüstung sind Warnblinkanlagen erhältlich, die einen eigenen Taktgeber haben und damit unabängig vom Taktgeber (Blinkrelais) des Blinkers arbeiten.

Schaltungstechnisch können sie in der Einfachen Version einfach auf die vorhandenen Leitungen vom Blinkerschalter zu den Blinkleuchten gelegt werden.


SICHERHEITSGURTE

Das Fahrzeug verfügt weder über Sicherheitsgurte noch über eine Vorrüstung dafür.

Bei einer Nachrüstung ist zu prüfen, ob Stellen am Rahmen vorhanden sind, die mit geeigneten Halterungen versehen werden können und die auch die bei einem Aufprall entstehenden Kräfte aufnehmen können.

Hierfür sind Platten erhältlich die an den entsprechenden Stellen eingeschweisst werden können.

Für die Vordersitze sind 3 Befestigungspunkte erforderlich.

1. Gurtpeitsche am Wellentunnel

2. Gurtbefestigung am Schweller

3. Umlekung an der B-Säule

    Idealerweise höhenverstellbar, was aber in der Nachrüstung kaum

    darstellbar sein dürfte. Die Höhe kann aber auf die üblichen Fahr-       

    Gäste fest eingerichtet werden.

 

Die Gurte für die Rückbank sind Versionen ohne Umlenkung und ggf. mit einstellbarem Montagewinkel (horizontal und vertikal).

Diese sind im Handel erhältlich und üblicherweise in MG Roadstern eingesetzt und von mir auch schon verbaut und eingestellt worden.

Hier muß gepüft werden, ob die Gurtrolle auf der "Hutablage" montiert werden kann und hierbei ggf. Verstärkungen eingebaut werden müssen, welche die Kräfte bis zu einer entsprechend stabilen Stelle weiterleten ohne zu einer Verformung der Zwischenbereiche zu führen.

Das Bild hier zeigt einen 3Punkt Gurt für die Rückbank, also ohne Umlenkung, hier ohne Gurtpeitsche sondern mit einem Schloss an einem Gurt, welches zwischen Sitzbank und Rückenlehne durchgeführt werden kann.

 

Beispiel für Gurtplatten zum nachträglichen Einbau.

Zu beachten ist, dass die Platten z.B. UNTER das (z.B.) Bodenblech montiert werden und die Mutter hinter der Platte ist (eigentlich klar, oder?)

Auf Hohlräumen könnte ggf eine Borhrung zum Versenken der Mutter vorgenommen werden und die Platte dann entsprechend verschweisst werden.

Zu Bedenken ist dabei folgendes:

Die physikalischen Kräfte bei einem Aufprall mit dem Fahrzeug sind erheblich.

So entsprechen - vereinfacht ausgedrückt - die Aufprall"gewichte" bei einem Unfall mit 50 km/h dem 25-fachen des Eigengewichts; bei 70 km/h sogar dem 50-fachen.  

Bei einer Person mit 80 kg sind das bei 50 km/h schlappe 2.000kg - also 2 Tonnen.   Fachleute drücken das natürlich anders aus und der alte Herr Newton spielt dann auch noch eine Rolle  ;-)   Es handelt sich hier ja nicht wirklich um Gewichte sondern um Massen in Bewegung.

Die minimierende Berücksichtigung einer Knautschzone dürfte bei diesem Fahrzeug wohl auch entfallen.

Inwiefern das dann alles noch zulässig ist, ggf. geprüft oder begutachtet werden muss und ob ansonsten die Betriebserlaubnis erlischt, ist dann noch eine ganz andere Frage.